Selten überlegen wir, was nach dem Tod mit unserem Eigentum und Vermögen geschehen soll. Ist jedem bewusst, was passiert, wenn keine Regelungen getroffen sind? Natürlich gehen die meisten Menschen davon aus, dass ihre Kinder und Enkel erbberechtigt sein werden. Was aber geschieht mit dem Nachlass derer, die keine Kinder hinterlassen haben und alleinstehend waren?
Wurden in solchen Fällen keine testamentarischen Verfügungen hinterlassen, muss in der Regel mit hohem Aufwand recherchiert werden, um gesetzliche Erben nachweisen zu können. Es liegt oft nicht im Interesse des Erblassers, dass sein Erspartes dem Fiskus zufällt oder auf Verwahrkonten hinterlegt werden muss und ihm nahestehenden Angehörigen, Freunden oder sozialen Projekten nicht zur Verfügung steht.
Die Durchführung komplizierter Recherchen in Archiven rückwirkend über 100 Jahre und mehr sind oft die einzige Möglichkeit des lückenlosen Nachweises verwandtschaftlicher Beziehungen. Die Beteiligten haben meist keine Kenntnis über Ihre Urgroßeltern und deren Nachkommen.
So mussten in zahlreichen Erbfällen Verwandte der I. – V. Ordnung nachgewiesen werden, weil es der Erblasser versäumt hatte, seinen letzten Willen schriftlich zu formulieren und nur mündlich bekundet hatte, dass zum Beispiel die ihn versorgende Nichte seiner vorverstorbenen Ehefrau „einmal alles erben werde“. Entgegen diesem Wunsch kann eine Erbberechtigung hier ohne Testament nicht begründet werden.
Überlassen Sie es also nicht dem Zufall, weder als beteiligter Erbe noch als künftiger Erblasser.